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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von Transportbeton & Werkfrischestrich.

Nachfolgend kurz „Beton/Baustoff” bezeichnet.

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Angebot
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten erst als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt bzw. wenn Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist.
2. Unserem Angebot liegen unsere jeweils gültigen Preislisten und Betonverzeichnisse zugrunde soweit nicht gesondert vereinbart. Leistungsverzeichnisse, auf die der Besteller Bezug nimmt, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn unsere Angebote darauf Bezug nehmen und nur insoweit, als sie uns offengelegt wurden.
3. Für die richtige Auswahl der Beton-/Baustoffsorte, -eigenschaften und -menge ist allein der Käufer verantwortlich. Er hat die einschlägigen DIN-Normen zu beachten.

II. Lieferung und Abnahme
1. Die Auslieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Wird diese auf Wunsch des Käufers nachträglich geändert, so trägt dieser alle dadurch entstehenden Kosten.
2. Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht durchzuführen. Die Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten (Lieferfristen und -termine) berechtigt den Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben und der Käufer uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände uns die Ausführung übernommener Aufträge erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Lieferung/Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; soweit uns gleiche Umstände die Lieferung/Restlieferung unmöglich machen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Wir werden den Käufer davon unverzüglich in Kenntnis setzen und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Nicht zu vertreten haben wir z.B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung, anhaltende Hitzeperioden, bei denen für uns die Kühlung von Frischbeton/Frischmörtel auf die für den jeweiligen Verwendungszweck gemäß den einschlägigen technischen Regelwerken zulässige maximale Frischbetontemperatur (zur Einhaltung der Anlieferungs-/Einbautemperatur von z.B. 30 Grad oder 25 Grad Celsius) nicht möglich ist, Frostperioden, welche die Produktion des Beton/Mörtels erheblich erschweren, unabhängig davon, ob wir grundsätzlich den Baustoff mit Winterzuschlag anbieten und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferern oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist, soweit diese für uns unvorhersehbar und unvermeidbar sind.
3. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer; Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten. Bei Lieferung an die vereinbarte Stelle muss das Beton-Baustoff-Fahrzeug diese ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden. Das Beton-Baustoff-Fahrzeug ist generell, insbesondere jedoch bei Rückwärtsfahrten, von geeignetem Personal des Käufers einzuweisen. Das Entleeren muss unverzüglich, zügig (bei Beton 1 cbm in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen können. Ist der Käufer „Kaufmann“ im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch), so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Betons/Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt sowie unser Lieferverzeichnis/Betonverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines als anerkannt.
4. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder Verspätung beruhten auf Gründen, die wir zu vertreten haben. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für ordnungsmäßige Abnahme des Betons/Baustoffs und Bezahlung des Kaufpreises. Wir leisten an jeden von ihnen mit Wirkung für und gegen alle. Sämtliche Käufer bevollmächtigen einander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
5. Etwaiges Fördern unseres Betons/Baustoffs auf der Baustelle und etwaiges Vermitteln von Fördergeräten und/oder deren Einsatz sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages.

III. Gefahrübergang
Die Gefahr für den zufälligen Untergang und der zufälligen Verschlechterung des Betons/Baustoffs geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware die Mischanlage verlässt. Bei Zulieferung geht diese Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren.

IV. Mängelansprüche/Haftung
1. Wir gewährleisten, dass die Betone/Baustoffe unseres Betonverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone/Baustoffe gelten jeweils be-sondere Vereinbarungen. Muster, Proben oder Prospektangaben sind Beispiele und beinhalten keine Garantie oder Gewährleistung einer bestimmten Beschaffenheit. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, stellen optische Abweichungen von Mustern, Proben oder Prospektangaben daher keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu einer Reklamation.
2. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer oder die nach Ziffer 2 Abs. 3 zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person unseren Beton/Baustoff mit Zusätzen, Wasser, Beton/Baustoffe anderer Lieferanten oder mit Baustellenbeton/-baustoff vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt oder verzögert abnimmt, es sei denn, der Käufer weist nach, dass die Veränderung des Beton/Baustoff den Gewährleistungsfall nicht herbeigeführt hat.
3. Zur Wahrung von Mängelansprüchen hat der Käufer die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen und die in den geltenden DIN-Normen aufgestellten Untersuchungspflichten einzuhalten.
4. Mängel sind gegenüber der Betriebsleitung unverzüglich zu rügen; erfolgt die Rüge mündlich oder fernmündlich, bedarf sie schriftlicher Bestätigung; Fahrer, Laboranten oder Disponenten insbesondere sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Offensichtliche Mängel gleich welcher Art und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bestellten Beton/Baustoffsorte oder -menge sind von Kaufleuten im Sinne des HGB sofort bei Abnahme des Betons/Baustoffs zu untersuchen und zu rügen (§ 377 HGB); in diesem Fall hat der Käufer den Beton/Baustoff zwecks Nachprüfung durch uns unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel gleich welcher Art und Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bestellten Beton-/Baustoffsorte oder -menge sind nach Sichtbarwerden von Kaufleuten im Sinne des HGB unverzüglich, von Nichtkaufleuten jedoch spätestens innerhalb der Gewährleistungsfrist (gem. Absatz 3 Satz 2) ab Lieferung zu rügen. Unsere Verantwortung für die Güte endet bei der Abholung ab Werk, sobald das Fahrzeug beladen ist, bei Zulieferung, sobald die Entladung an der vereinbarten Anlieferstelle erfolgt, sofortige und zügige Entladung vorausgesetzt. Probewürfel gelten nur dann als Beweismittel für die Güte, wenn sie in Gegenwart eines von uns besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt der Beton/Baustoff als genehmigt.
5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung gegenüber einem Käufer, der Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Ware noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Für Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen unter Ziff. V.
6. Für unseren Beton/Baustoff verjähren, mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche und
Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Vertragspflichten oder leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache in zwei (2) Jahren ab Gefahrübergang.
7. Mängelansprüche eines Kaufmanns im Sinne des HGB verjähren spätestens einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.

V. Haftung aus sonstigen Gründen
1. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus Verzug und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Organe, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung verursacht ist. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, so ist unsere Haftung im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Durchschnittsschaden. Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

VI. Sicherungsrechte
1. Der gelieferte Beton/Baustoff bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Kaufpreisforderung samt aller diesbezüglichen Nebenforderungen unser Eigentum. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Käufer darf unseren Beton/Baustoff weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf er ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte entgegen Absatz 4 den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im Voraus einem Dritten wirksam abgetreten oder mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbart. Eine etwaige Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs durch ihn zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wir räumen dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert unseres Betons/Baustoffs ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung unseres Betons/Baustoffs mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgeführten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes unseres Betons/Baustoffs zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für uns unentgeltlich ordnungsgemäß zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs unseres Betons/Baustoffs oder der aus ihm hergestellten Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen.
2. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderungen nach Abs. 1 Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf unseres Betons/Baustoffs mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
3. Für den Fall, dass der Käufer unseren Beton/Baustoff zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserem Beton/Baustoff hergestellten neuen Sachen verkauft oder unseren Beton/Baustoff mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unseres Betons/Baustoffs mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab.
4. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung unseres Betons/Baustoffs wegen und in Höhe unserer gesamten offen stehenden Forderungen. Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Abs. 1 Satz 1 an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt,
jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsmäßig nachkommt.
Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.
5. Für den Fall, dass der Käufer an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt die Forderungsteile in Höhe seiner jeweiligen Restforderung ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
6. Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Käufer hat uns vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
7. Der „Wert unseres Betons/Baustoffs“ im Sinne dieser Ziffer VI entspricht den in unseren Rechnungen ausgewiesenen Kaufpreisen zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Käufers werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Abs. 1 um 20 % übersteigt.

VII. Preis- und Zahlungsbedingungen
1. Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten insbesondere für Zement, Zuschlagstoffe (Sand und Kies), Fracht, Energie und/oder Löhne, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen Nichtkaufmann, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen.
2. Zuschläge für Mindermengen, nicht normal befahrbarer Straße und Baustelle sowie nicht sofortiger Entladung bei Ankunft sowie für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste berechnet. Im Fall von Kleinwasser werden die gesetzlichen Zuschlagsätze gemäß dem jeweiligen Kleinwasserrundschreiben erhoben.
3. Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang maßgeblich. Ausnahmen bedürften schriftlicher Vereinbarung. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner auch 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt unberührt. Gerät der Käufer in Verzug, fallen – soweit nicht anders vereinbart – die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB) sowie Ersatz des sonstigen Verzugsschadens an. Wenn nach dem Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des anderen Teils eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, z.B. also der Käufer seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, die Eröffnung beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder in sonstiger Weise in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
4. Skontierung bedarf unserer Einwilligung und setzt voraus, dass der Käufer unsere älteren Forderungen erfüllt hat und keine Wechsel-verbindlichkeiten bestehen. Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen berechnet.
5. Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaft hat.
6. Mängelrügen beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, soweit er Kaufmann im Sinne des HGB ist. 7. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird, wobei zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche uns geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt wird.

VIII. Baustoffüberwachung
Unseren Beauftragten (Eigenüberwacher) sowie denen des Fremdüberwachers und der Obersten Bauaufsichtsbehörde ist das Recht vorbehalten, während der Betriebsstunden jederzeit und unangemeldet die belieferte Baustelle zu betreten und Proben zu entnehmen.

IX. Beratung
Technische Beratungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages; sie sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und Datenschutz
1. Erfüllungsort für die Abholung ist unser Lieferwerk, für die Zulieferung die Anlieferstelle, für die Zahlung der Sitz unserer Verwaltung.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz unserer Verwaltung.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 27-32 BDSG) gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung der mit dem Käufer eingegangenen Vertragsbeziehung melden.

XI. Sicherheitsdatenblatt gemäß REACH-Verordnung
Findet die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung auf den Liefergegenstand Anwendung, erklärt sich der Käufer mit dem Abruf der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter über unsere Internetseite http://www.eifelbeton.de einverstanden.

XII. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonpumpen bzw. Betonfördergeräten

Allgemeines
Für die Vermietung unserer Betonpumpen gelten die nachstehenden Bedingungen – ausschließlich – und zwar auch dann, wenn der Besteller, eigene Bedingungen übersandt hat. Änderungen oder Zusätze bedürfen zu ihrer Gültigkeit immer schriftlicher Bestätigung.

Angebot und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Zusicherungen unserer Beauftragten gelten erst dann als angenommen bzw. als vereinbart, wenn wir die schriftliche Bestätigung erhalten haben.
Die Unterzeichnung unserer Auftrags-bzw. Lieferbestätigung gilt gleichzeitig als Anerkennung unserer Leistungs-und Zahlungsbedingungen für die Vermietung von Betonpumpen bzw. Betonfördergeräten.

Bestellung bzw. Abrufe unserer Betonpumpen
Hierbei sind folgende Angaben erforderlich:
• Voraussichtliche Einsatzzeiten und Dauer des Einsatzes an der Baustelle
• Die zu fördernde Betonmenge – Güte und Konsistenz
• Förderweite und Förderhöhe
• Genaue Anschrift der Baustelle und des Bauteiles, Schwierigkeiten der Baustelle, Straßen- und Platzverhältnisse, Standfestigkeit des Bodens etc.
• Auftraggeber und Rechnungsempfänger

Auftragsausführung
Der Aufstellort der Betonpumpe muss von einem LKW mit einer Gesamtlast von 32 t bei jedem Wetter gefahrlos erreichbar sein, ggf. auch für eine entsprechende Mehrbelastung von Betonmischfahrzeugen. Der jeweilige Fahrer unseres Betonpumpenfahrzeuges ist berechtigt, im Einzelfalle, wenn ihm die Zuwegung bzw. vorgesehene Abpumpstelle zu gefährlich für das Fahrzeug, die Baustelle selbst oder sonstige erscheint, die Weiterfahrt zur Abpumpstelle zu verweigern, ohne dass seitens des Auftraggebers irgendwelche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. Sollte unser Fahrer trotz Äußerungen seiner Bedenken lediglich auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers oder dessen Vertreters an der Baustelle (Polier, Bauführer usw.) weiterfahren bzw. abpumpen, ist die Haftung für den dadurch entstandenen Schaden ausgeschlossen und wird, soweit Dritte betroffen sind, vom Auftraggeber übernommen. Die Bau- und Gerüstteile müssen der Belastung durch Rohrleitungen standhalten.

Der Mieter hat evtl. erforderliche Genehmigungen, insbesondere für Straßen-und Bürgersteigabsperrungen rechtzeitig, jedoch spätestens vor Pumpbeginn, zu beschaffen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Er verpflichtet sich ferner dafür Sorge zu tragen, dass alle Freileitungen (Strom, Telefon) im Arbeitsbereich der Pumpen abgeschaltet werden. Die Pumpe ist mit einem Bedienungsmann besetzt. Für Auf-und Abbau der Rohrleitungen sowie die Reinigung hat der Auftraggeber die notwendigen Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung zu stellen. Eine Haftung für den Einsatz der Hilfskräfte übernehmen wir nicht. Werden seitens des Auftraggebers keine Hilfskräfte zur Verfügung gestellt werden die entsprechenden Kosten dem Auftraggeber bzw. Besteller
zusätzlich in Anrechnung gebracht.

Zu Beginn der Pumparbeiten hat der Auftraggeber mindestens 2 Sack Zement, kostenlos für die notwendige Zementschlämme bereitzuhalten. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen sind wir berechtigt, den Vertrag aufzulösen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Evtl. entstehende Kosten durch Streu-oder Abschleppdienst gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.

Es ist unbedingt erforderlich, dass ein pumpfähiger Beton angeliefert wird, d. h. der Kornaufbau soll dem Sieblinienbereich A/B entsprechen. Der Zementgehalt soll mindestens 300 kg pro cbm betragen. Sonderbetone wie z. B.: Leichtbeton sind nur bedingt pumpbar. Wir bitten, dies bei der Bestellung einer Pumpe zu beachten und ggf. unsere Beratung anzufordern. Um Wartezeiten auf der Baustelle zu vermeiden, empfehlen wir dringend, dafür Sorge zu tragen, dass die Anlieferung des Betons zügig, dem Pumpvorgang entsprechend, erfolgt; zur
Gewährleistung einer zügigen Beschickung ist der Auftraggeber gehalten, die Abnahmemenge pro Stunde zu nennen und diese einzuhalten. Bei Verzögerungen oder Unterbrechungen des Pumpvorganges von insgesamt mehr als 1 Stunde Dauer ist die weitere Disposition mit uns abzustimmen. Für das Reinigen der Pumpe nach Beendigung der Pumparbeiten ist ein Wasseranschluss mit Schlauch notwendig. Sollte ein Reinigen der Pumpe auf der Baustelle nicht möglich sein, werden die Zusatzkosten, entsprechend unserer Preisliste, gesondert berechnet. Gewährleistung Sollte aus irgendwelchen Gründen die Durchführung eines vorgesehenen Pumpauftrags zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich sein, ist der Mieter verpflichtet, die bestellte Pumpe mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Einsatztermin abzubestellen. Haben wir Geräte und Personal bereits für den vorgesehenen Auftrag in Einsatz gebracht und es kommt nicht zur Durchführung des Auftrags so ist uns der Ausfall zu erstatten. Er beträgt mindestens 200,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Vereinbarte Termine werden unsererseits nach Möglichkeit eingehalten. Umstände, die uns die Ausführung eines Auftrags, ohne großes Verschulden unsererseits, unmöglich machen, verzögern oder erschweren, berechtigen uns, die Bestellung der Pumpe oder deren Belassung am Aufstellort um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Dispositionsirrtümer, Mangel an Arbeitskräften, Streiks oder Aussperrungen, gleichgültig, aus welchem Grunde, Verkehrsstörungen oder Verkehrsbeschränkungen, öffentliche Unruhen und andere unabwendbare Ereignisse, die bei uns ohne grobes Verschulden oder unseren Vorlieferern eintreten, sowie von uns unverschuldetem Unvermögen, befreien uns im Umfang und für die Dauer ihrer Auswirkung von der Leistungspflicht. Wir haften nicht für Ausfallzeiten und Schäden am Bauwerk, die durch das Eintreten technischer Mängel der Betonpumpe entstehen können. Zur Leistung von Schadensersatz oder zur Nachleistung sind wir nicht verpflichtet. Bei gleichzeitiger Bestellung des Transportbetons bei uns, übernehmen wir die Gewähr für einen pumpfähigen Beton. Werden andere Lieferanten eingeschaltet, übernimmt der Auftraggeber bzw. der Besteller die Haftung dafür, dass ein einwandfreier pumpfähiger Beton angeliefert wird. Aus kostenloser Beratung kann eine Haftung nicht hergeleitet werden, wenn ein Auftrag danach nicht erfolgt. Gleiches gilt für Erklärungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit unserer Leistung stehen. Unabhängig hiervon tritt eine Haftung unsererseits nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein. Ausfallschäden oder sonstige Schäden, die durch die Anlieferung eines falschen Betons an unseren Pumpen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zur Entgegennahme von Mängelrügen und sonstigen Erklärungen des Bestellers ist ausschließlich die Verkaufsleitung zuständig.

Preis-und Zahlungsbedingungen
Sofern keine schriftliche Vereinbarung vorliegt, gelten die am Tag der Lieferung bzw. Leistung gültigen Preise. Unsere Rechnungen sind am Tage der Ausstellung fällig und sofort ohne jeden Abzug zahlbar. Skontoabzüge sind nicht statthaft. Mängelrügen des Käufers beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit. Der Käufer verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Überschreitet er das Zahlungsziel, so beanspruchen wir ohne besondere Inverzugsetzung ab Fälligkeit bankübliche Zinsen für kurzfristige Kredite sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt unter Vorbehalt nur erfüllungshalber. Evtl. Diskontspesen oder sonstige Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Zur Wahrnehmung wechsel-und scheckmäßiger Rechte sind wir nicht verpflichtet, falls Verzug entsteht, Wechsel oder Schecks mangels Zahlung zu Protest gehen, wird sofort die gesamte Restschuld, einschließlich der noch nicht fälligen Rechnungen, aus den betreffenden oder früheren Leistungen zur Zahlung fällig, auch diejenigen Forderungen, für die Wechsel gegeben sind. Werden Umstände bekannt, die der Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Bezahlung aller Lieferungen zu verlangen. Wir sind im übrigen berechtigt, die ganze oder restliche Erfüllung des Vertrags zu verweigern und Schadenersatz statt Leistungen zu verlangen. Zahlungen des Bestellers werden grundsätzlich auf die ältesten Rechnungsbeträge verbucht.

Anzuwendendes Recht, Gerichtstand
Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel-und Scheckklage, (Sitz des Anbieters).

Schlussbestimmungen
Die Ungültigkeit einzelner vorstehend aufgeführter Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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